Auf einem Grundstück, auf dem sich ein Wohnhaus befindet, fällt erfahrungsgemäß auch dann Müll an, wenn das Wohnobjekt nur sporadisch benützt wird.
Das hat zur Folge, dass eine
bloß zeitweilige Benützung eines Grundstücks, wie z.B. durch Zweitwohnungen,
keine Ausnahme oder Beschränkung der Verpflichtung von der Teilnahme an der öffentlichen Abfuhr oder Abfallbehandlung begründet. Dies deshalb, weil auch bei einer nur zeitweiligen Benützung eines Grundstücks Müll anfallen kann. (VwGH 15.9.2005).
Das heißt sobald eine Liegenschaft
zu Wohnzwecken dienen kann, sind auch Mülltonnen aufzustellen.
Der
Antrag kann online erledigt werden.