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Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen


Kommunale Abfallwirtschaft steht zum Großteil im Kompetenzbereich der Länder, dazu sind aber auch bundesrechtliche Vorschriften zu beachten.



NÖ Abfallwirtschaftsgesetz (Landesgesetz)
In Niederösterreich unterliegen kommunale Abfälle den Bestimmungen des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes (NÖ AWG 1992, LGBL. 8240-0). Im RIS zum Herunterladen


Bundesabfallwirtschaftsgesetz
Der Umgang mit Abfällen wird generell im Bundesabfallwirtschaftsgesetz (BGBl. Nr. I 2002/102) geregelt, sein Beschluss obliegt dem österreichischen Nationalrat. Im RIS zum Herunterladen

Gemeindeverbandsgesetz vom 14.1.2021

Die Aufgaben und Pflichten eines Gemeindeverbandes sind im entsprechenden Gesetz geregelt. Details finden Sie im Gemeindeverbandsgesetz

Verpackungsverordnung (BGBl. Nr. 1996/648)

Sie regelt die
  • Vermeidung
  • Verringerung und
  • Verwertung von Verpackungsabfällen.

    Verpflichtet sind:
    Hersteller und Vertreiber von Verpackungsmaterial zur Rücknahme und Verwertung sowie Letztverbraucher zur Rückgabe von gebrauchten Verpackungen. Das System wird finanziert durch Entsorgungsbeiträge, die direkt auf den Produktpreis aufgeschlagen werden. Je aufwändiger ein Produkt verpackt ist, desto teurer wird es also im Vergleich zu einem einfach verpackten Produkt. Im RIS zum Herunterladen


    Deponieverordnung (BGBl. Nr. 1996/164)

    Sie gibt Vorgaben betreffend die Qualität des abzulagernden Abfalls sowie "Ausstattung und Betrieb" des Deponiestandortes. Seit dem Jahr 2004 dürfen Abfälle, deren Anteil an gesamtorganischem Kohlenstoff mehr als 5% Masse oder deren Brennwert mehr als 6000 kJ/kg beträgt, nicht mehr endabgelagert werden. Sie müssen verbrannt oder mechanisch-biologisch behandelt werden. Im RIS zum Herunterladen

    Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/1961)

    Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben. Die Bundesabgabenordnung finden Sie auf der der Seite des RIS zum Herunterladen.

    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (BGBl. Nr. 51/1991)

    Es regelt das Verfahren so gut wie aller Verwaltungsbehörden. Auf der Seite des RIS zum Herunterladen