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Die Grundsteuer wird vom Abfallverband Hollabrunn als Gemeindeabgabe für folgende Mitgliedsgemeinden eingehoben: Hohenwarth
Die berechnet sich je nach Art des Grundstücks und dessen Bewertung durch das Finanzamt.
Grundsteuer – was ist das?
Die Grundsteuer ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe, mit der der inländische Grundbesitz besteuert wird. Unter Grundbesitz sind das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuer A), das Grundvermögen und die zum Betriebsvermögen gehörigen Grundstücke (Grundsteuer B) zu verstehen.
Die Bewertung des Grundstückes obliegt dem Finanzamt.
Die Grundsteuer wird vom Finanzamt bewertet (Einheitswert) und mittels Einheitswertbescheid festgelegt. Gleichzeitig mit dem Einheitswert wird vom Finanzamt auch der Steuermessbetrag festgesetzt. Dieser bildet die Grundlage für die Vorschreibung der Grundsteuer durch die Gemeinde, in dem dieser Messbetrag mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz multipliziert wird.
Höhe der Abgabe
Formel: Steuermessbetrag x 500% (Hebesatz) = Grundsteuer pro Jahr
Wenn der Jahresbetrag unter EUR 75,00 liegt, wird er nur einmal jährlich im 2. Quartal (fällig am 15. Mai) eines laufenden Kalenderjahres vorgeschrieben.
Bei Beträgen über EUR 75,00 wird der Jahresbetrag auf die vier Quartalvorschreibungen aufgeteilt.
Erledigungsdauer
Die Erledigungsdauer hängt unmittelbar von der Erledigung des Finanzamtes ab (Einheitswertbescheid). Nach Übermittlung dieses Bescheides durch das Finanzamt an die Gemeinde wird ein Grundsteuerbescheid ausgestellt.
Ansprechperson
Frau Tamara Mayer
Informationen und Gesetze
Grundsteuergesetz 1955… RIS – Grundsteuergesetz 1955 – Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 07.05.2024 (bka.gv.at)
Die Kommunalsteuer wird vom Abfallverband Hollabrunn als Gemeindeabgabe für 7 Mitgliedsgemeinden eingehoben:
Pernersdorf, Hohenwarth, Ziersdorf, Heldenberg, Hadres, Mailberg, Ravelsbach
Kommunalsteuer – was ist das?
Die Kommunalsteuer ist für die Arbeitslöhne der Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens zu bezahlen.
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind.
Wer ist Steuerschuldner?
Steuerschuldner ist der Unternehmer. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.
Befreiungen
Von der Kommunalsteuer sind befreit:
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altersfürsorge dienen.
Die Verfolgung mildtätiger und gemeinnütziger Zwecke ist nur dann begünstigt, wenn das Unternehmen diesen Zielen ausschließlich und unmittelbar dient.
Steuerhöhe
bis EUR 1.095,00 Bruttolohnsumme: keine Steuer
bis EUR 1.460,00 Bruttolohnsumme: Abzug von EUR 1.095,00, vom Restbetrag 3 %
ab EUR 1.461,01 Bruttolohnsumme: 3 % von der gesamten Lohnsumme
Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Lohnzahlungen gewährt worden sind.
Selbstberechnung und Fälligkeit
bis zum 15. des darauffolgenden Monats
Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und an den Abfallverband Hollabrunn zu entrichten.
EINZAHLUNG:
Empfänger: Gemeindeverband f. Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verw. Bezirk Hollabrunn
IBAN: AT45 3232 2000 0203 8446
BIC: RLNWATW1322
Ablauf
Gemäß § 11 Kommunalsteuergesetz 1993 in Verbindung mit der Verordnung 257/2005 des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen, ist die Jahreserklärung zur Kommunalsteuer für ein abgelaufenes Kalenderjahr bis spätestens 31. März eines darauffolgenden Kalenderjahres elektronisch an Finanz-Online zu übermitteln.
Im Falle der Aufgabe einer Betriebsstätte ist die Kommunalsteuererklärung binnen einem Monat ab Aufgabe einzureichen. Der Bund wird die bei ihm als eingebracht geltenden Kommunalsteuererklärungen unter Anschluss der erforderlichen Daten unverzüglich elektronisch an den Gemeindeverband weiterleiten.
Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist dem Gemeindeverband Krems die Steuererklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln.
Der amtliche Vordruck der Kommunalsteuererklärung ist im Internet unter der Adresse www.bmf.gv.at Kommunalsteuererklärung (usp.gv.at)
abzurufen bzw. stellt der Gemeindeverband Krems auf Ansuchen des Steuerpflichtigen den amtlichen Vordruck zur Verfügung.
Gemeindekennziffer (GKZ)…Auflistung der Gemeinden
Formulare und Gesetze
Kommunalsteuer Jahreserklärung
Kommunalsteuererklärung im Fall der Schließung der einzigen Betriebsstätte
Kommunalsteuergesetz 1993
Die Kanalgebühren teilen sich in Kanaleinmündungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr und werden vom Abfallverband Hollabrunn als Gemeindeabgabe für eine Mitgliedsgemeinden eingehoben:
Marktgemeinde Hohenwarth
Kanaleinmündungsabgabe
Kanaleinmündungsabgabe – was ist das?
Für einen möglichen Anschluss an das öffentliche Kanalnetz ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Das bedeutet, dass diese Einmündungsabgabe auch dann vorgeschrieben wird, wenn gar kein tatsächlicher Anschluss an die Kanalanlage vorliegt, aber jederzeit die Möglichkeit dazu besteht.
Höhe der Abgabe
Einheitssatz der jeweiligen Gemeinde pro m² x Berechnungsfläche (+ 10% USt)
Die Höhe des jeweiligen Einheitssatzes ist aus der entsprechenden Kanalabgabenordnung der Gemeinde zu entnehmen oder beim Abfallverband Hollabrunn zu erfragen.
Berechnungsfläche:
Die Hälfte der bebauten Fläche x Anzahl der angeschlossenen Geschosse +1, zuzüglich 15% der unbebauten Fläche (höchstens jedoch 15% von 500m², das sind 75m²)
Änderung Berechnungsfläche durch Zu- oder Ausbau
Ändert sich die Berechnungsfläche vertikal oder horizontal (z.B. durch Zubau, Dachausbau, Aufstockung, etc.), so ist die Kanaleinmündungsabgabe neu zu berechnen und eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe ist zu entrichten.
Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag der Abgabe vor Änderung und der Abgabe nach der neuen Berechnung. Beide Abgaben sind jedoch immer mit dem zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltenden Einheitssatz zu berechnen.
Kanalbenützungsgebühr
Für die Möglichkeit der Benutzung des öffentlichen Kanals wird durch den Abfallverband Hollabrunn die jährliche Kanalbenützungsgebühr in vier Teilbeträgen eingehoben.
Kanalbenützungsgebühr – Was ist das?
Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten.
Höhe der Abgabe
Berechnungsfläche x Einheitssatz (+10% USt)
Die Höhe des jeweiligen Einheitssatzes ist aus der entsprechenden Kanalabgabenordnung der Gemeinde zu entnehmen oder beim Abfallverband Hollabrunn zu erfragen.
Berechnungsfläche:
Sie ergibt sich aus den Geschossflächen aller angeschlossenen Geschosse, wobei angeschlossene Kellergeschosse (ausgenommen gewerbliche Nutzung) und nicht angeschlossene Gebäudeteile nicht berücksichtigt werden.
Ansprechperson
Tamara Mayer
Verordnungen und Gesetze
NÖ Kanalgesetz 1977
Die Wassergebühren teilen sich in Wasseranschlussabgabe sowie Wasserbezugs- und bereitstellungsgebühr und werden vom Abfallverband Hollabrunn als Gemeindeabgabe für eine Mitgliedsgemeinde eingehoben:
Marktgemeinde Hohenwarth
Wasseranschlussabgabe
Die Wasseranschlussabgabe ist eine einmalig zu zahlende Gebühr, die beim erstmaligen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung fällig wird.
Wasseranschlussabgabe – was ist das?
Für den erstmaligen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage ist eine Wasseranschlussabgabe zu entrichten.
Höhe der Abgabe
Die Höhe des jeweiligen Einheitssatzes ist aus der entsprechenden Wasserabgabenordnung der Gemeinde zu entnehmen oder beim Abfallverband Hollabrunn zu erfragen.
Berechnungsfläche:
Die Hälfte der bebauten Fläche x Anzahl der angeschlossenen Geschosse +1 (bei Wohnhäusern, in allen anderen Fällen verdoppelt) zuzüglich 15% der unbebauten Fläche (höchstens jedoch 15% von 500m², das sind höchstens 75m²).
Änderung Berechnungsfläche durch Zu- oder Ausbau
Ändert sich die Berechnungsfläche vertikal oder horizontal (z.B. durch Zubau, Dachausbau, Aufstockung, etc.), so ist die Wasseranschlussabgabe neu zu berechnen und eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe zu entrichten.
Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag der Abgabe vor Änderung und der Abgabe nach der neuen Berechnung. Beide Abgaben sind jedoch immer mit dem zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltenden Einheitssatz zu berechnen.
Gemäß § 13, Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz sind Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).
Wasserbezugs- und bereitstellungsgebühr
Wasserbezugsgebühr – was ist das?
Für den Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.
Die Menge des Wasserbezuges wird auf Grund des bei jedem Hausanschluss eingebauten Wassermessers (Wasserzähler) ermittelt.
Die Wasserbezugsgebühr wird mittels Akonto im Voraus bezahlt. Zu Beginn eines neuen Kalenderjahres im Zuge der Vorschreibung der Grundbesitzabgaben für das 1. Quartal wird die Wasserendabrechnung für das vergangene Ablesungsjahr durchgeführt.
Höhe der Abgabe
Die Höhe des jeweiligen Einheitssatzes ist aus der entsprechenden Wasserabgabenordnung der Gemeinde zu entnehmen oder beim Abfallverband Hollabrunn zu erfragen.
Bereitstellungsgebühr – was ist das?
Für die Bereitstellung der Gemeindewasserleitung ist jährlich eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten. Die Größe und Kosten des Wasserzählers hängen von der Durchflussmenge ab.
Ansprechperson
Tamara Mayer
Verordnungen und Gesetze
NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978
um von maßgeschneiderten Informationen rund um unsere Angebote in Ihrer Nähe zu profitieren.
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