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Abfallverband Hollabrunn

Rechts­grundlagen

Novelle Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) UND Verpackungsverordnung (VVO)
Am 15. Dezember 2021 wurde die AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket im österreichischen Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Am 29. Dezember 2021 folgte die Novelle der Verpackungsverordnung. Hier die wichtigsten Neuerungen beider Novellen im Überblick:

AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket 2021

Rahmenbedingungen und konkrete Ziele für den Ausbau von Mehrwegsystemen für Getränkeverpackungen:
Jeder Letztvertreiber im Lebensmitteleinzelhandel hat

  • ab dem 1. Jänner 2024 in mindestens 35 % seiner Verkaufsstellen über 400 m²,
  • ab dem 1. Jänner 2025 in mindestens 90 % seiner Verkaufsstellen über 400 m²
    und längstens mit Ablauf des Kalenderjahres 2025 in allen Verkaufsstellen über 400 m² Getränke in Mehrwegverpackungen anzubieten.
    Dies gilt auch für den Vertrieb über Fernabsatz.
    Betroffene Getränkekategorien
  • Bier (einschließlich alkoholfreies Bier und Biermischgetränke),
  • Wässer (Mineralwasser, Tafelwasser, Sodawasser und sonstiges abgefülltes Wasser; ohne Aromatisierung),
  • Saft (Fruchtsaft, Gemüsesaft und Nektar),
  • alkoholfreie Erfrischungsgetränke (Limonaden, aromatisiertes Wasser, Frucht- und Gemüsesaftgetränke, isotonische Getränke, Energydrinks, Getränke auf Teebasis wie Eistee, Kombucha, Milch auf pflanzlicher Basis wie Sojamilch oder Haferdrink, Molkegetränke und Malzgetränke) und
    Milch (Kuh-, Schaf-, Ziegenmilch, sämtliche Fettgehalte; ausgenommen haltbare Konsummilch d.h. ultrahoch erhitzte Milch).
    Zusätzlich sind folgende alternative Quoten (entweder die Angebotsquote oder die Abgabenquote) zu erfüllen:
    Angebotsquote der insgesamt angebotenen Artikel je Getränkesegment
  • Bier 15 %
  • Wässer 15 %
  • Saft 10 %
  • alkoholfreie Erfrischungsgetränke 10 %
  • Milch 10 %
    Nicht einbezogen in die Berechnung der Mehrwegquote werden Wässer, Saft und alkoholfreie Erfrischungsgetränke in Kunststoffgetränkeflaschen oder Dosen bis einschließlich 0,5 l, da diese dem Einwegpfand unterliegen.
    Abgabenquote ab 2024 insgesamt über alle Getränkekategorien 25 % des Volumens in Mehrwegverpackungen abgibt
    Ab dem Jahr 2025 gilt für Plastikflaschen und Getränkedosen ein Einwegpfand. Glasflaschen und Getränkeverbundkartons sind davon nicht betroffen. Nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung erfolgen im Wege einer Verordnung von BMK und BMDW.

    Auszeichnung von Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen:
    Gemäß § 13q sind ab 01.01.2022 alle Letztinverkehrbringer von Getränken im LEH verpflichtet, Einweg- und Mehrwegverpackungen in Verkaufstellen über 400 m² deutlich sicht- und lesbar zu kennzeichnen. Dazu sind die Worte „EINWEG“ und „MEHRWEG“ in unmittelbarer Nähe zu den jeweiligen Getränkeverpackungen so anzubringen, dass die entsprechenden Getränkeverpackungen eindeutig zugeordnet werden können. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind jene Letztvertreiber, die nur Standorte betreiben, die weniger als 400 m² Verkaufsfläche aufweisen. Letztvertreiber gemäß § 14 Abs. 1, die Getränkeverpackungen im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreiben, haben ihren Kunden diese Information rechtzeitig vor deren Entscheidung über den Erwerb des Getränks, z. B. in ihrem Katalog, auf ihrer Internetseite sowie in den jeweiligen Bestellformularen bekannt zu geben.

    Verbot von Einwegkunststoffprodukten gemäß § 13n
  • Verbot von oxo-abbaubaren Kunststoffprodukten gemäß § 13o
  • Kennzeichnungspflichten für bestimmte Einwegkunststoffprodukte gemäß § 13p
  • Maßnahmen zur Reduktion von Einwegkunststoff-Verpackungen gemäß § 14a
  • Verminderung der in Verkehr gesetzten Einwegkunststoff-Verpackungen bis zum Jahr 2025 um 20 % gegenüber dem Jahr 2018 (§ 9 Z 18)
  • Förderung des Ausbaus von Mehrwegsystemen für Verpackungen, insbesondere für Getränkeverpackungen (§9 Z 19)
  • Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister
  • Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten haben einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen.

    Verpackungsverordnungs-Novelle 2021


    Umsetzung von Vorgaben zu Einwegkunststoffprodukten gemäß EU-Einwegkunststoff-Richtlinie wie:
  • bei Einwegkunststoff Getränkebehälter fix verbundene Verschlüsse und Deckel ab 03.07.2024
  • Mindestrezyklatgehalte von 25 % bei PET Getränkeflaschen ab 2025 bzw. von 30 % bei sämtlichen Einweg-Kunststoff-Getränkeflaschen ab 2030
  • Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem ab 01.01.2023 auch für sog. „Einwegkunststoffprodukte“, die bisher noch nicht im Zuge der Verpackungen gemeldet wurden,
  • Fangnetze und gewerbliche Verpackungen (Ausnahme Lieferung an Großanfallstellen, Eigenimporte)
  • Änderung und Ergänzung von Begriffsdefinitionen für z. B. Kunststoffe (inkl. sog. „Biokunststoffen“, ausgenommen natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden). Die bestehende Definition von „Verbundverpackungen“ wurde im Wesentlichen beibehalten.
  • Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen ab 01.01.2023
    Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß § 11 für die von ihnen in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen teilzunehmen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen eine Ausnahme gemäß § 13g Abs. 3 AWG 2002 zutrifft.
    Verpflichtung für gewerbliche Anfallstellen ab 01.01.2023 Verpackungen getrennt nach definierten Sammelkategorien zu sammeln und diese an Sammel- und Verwertungssysteme zu übergeben. Die Sammel- und Verwertungssysteme tragen die Kosten der getrennt gesammelten Verpackungen ab Anfallstelle
    Verpflichtung für Primärverpflichtete ab 01.01.2030 nur mehr wiederverwendbare oder recyclingfähige Kunststoffverpackungen in Verkehr zu setzen

    Neue Meldeverpflichtungen ab 2022 (Meldung am 15.03 des Folgejahres; d.h. erste Meldung am 15.03.2023) betreffend: Mehrwegverpackungen, Einwegkunststoffprodukten sowie Verkaufsverpackungen sowie bezüglich Rezyklatanteile in PET Getränkeflaschen (Meldepflicht ab 2023) bzw. in sämtlichen Kunststoffgetränkeflaschen (Meldepflicht ab 2028).

    Ab 2023 österreichweite getrennte Sammlung aller Leichtverpackungen (d.h. aller Kunststoffverpackungen), ab 2025 verpflichtend gemeinsam mit Metallverpackungen. Abweichend dazu kann eine differenziertere getrennte Sammlung in Altstoffsammelzentren erfolgen.
    Neue Vorgaben für Großanfallstellen
    Neuerungen bei Bevollmächtigten für ausländische Personen und Versandhändler für ab 01.01.2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Verpackungen sowie für ausländische Hersteller und Fernabsatzhändler für ab 01.01.2023 in Verkehr gesetzte (bestimmte) Einwegkunststoffprodukte
    Neue Vorgaben für Sammel- und Verwertungssysteme wie z. B.:
    Für Einwegkunststoffprodukte und Fanggeräte Einhebung von Zuschlägen für Kostentragung von Reinigungskationen, öffentliche gemischte Sammlungen sowie Transport und Behandlung der Abfälle, Sensibilisierungsmaßnahmen und Informationen der Letztverbraucher
    Erhöhung der getrennten Sammelquoten von Haushaltsverpackungen bzw. der Erfassungsquoten von gewerblichen Verpackungen, Zuführung der gesammelten recyclingfähigen Verpackungen zu Recyclinganlagen, Vorgaben betreffend zu erfüllender Recyclingquoten
    Neue Vorgaben bezüglich Meldungen an das BMK
    Übernahme neuer zu erfüllender Recyclingquoten für Verpackungen gemäß Kreislaufwirtschaftspaket und der diesbezüglichen Berechnungsvorgaben
Einbringungsmöglichkeiten von Berufungen
Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 und 5 AVG gegen Verpflichtungsbescheide
Kundmachung gemäß § 86b Abschnitt 3 BAO gegen Abgabebescheide
Schriftliche Anbringen können rechtswirksam an folgende Adresse und in folgenden Formaten eingebracht werden:

1. Per Post:
Gemeindeverband für Abfallwirtschaft u. Abgabeneinhebung in Hollabrunn,
Znaimerstraße 59, 2020 Hollabrunn
2. Per Telefax:
Die Einbringung von schriftlichen Anbringen an den Gemeindeverband Hollabrunn per Telefax ist unter
folgender Nummer zulässig: +43 2952/5373-14
3. Per E-Mail:
Schriftliche Anbringen an den Gemeindeverband können per E-Mail rechtswirksam ausschließlich an die
Adresse office@gvhollabrunn.at übermittelt werden.

Für Attachments/Beilagen, die im Anhang einer E-Mail übermittelt werden, dürfen ausschließlich folgende Formate verwendet werden:

  • Text: .txt
  • Dokument: .pdf, .rtf, .doc, .xls, .ppt, .docx, .xlsx, .pptx, .odt, .ods, .odp
  • Grafik: .gif, .jpg, .bmp, .tiff, .png

    Die Einbringung an die persönliche E-Mail-Adresse von Mitarbeitern des Gemeindeverbandes hat keine Rechtswirkung. Spam-Mails und E-Mails, die Computerviren enthalten, gelten als nicht eingebracht, können nicht bearbeitet werden und werden gelöscht. Hierüber wird der Übermittler nicht informiert. Gleiches gilt für Eingaben, die ausführbare Programme enthalten können. Die maximale Größe von 10 Megabyte (inklusive aller Attachments/Beilagen) darf nicht überschritten werden.
    Schriftliche Anbringen werden nur während der Bürozeiten entgegengenommen und Empfangsgeräte nur während der Bürozeiten empfangsbereit gehalten. 

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz zum Herunterladen

Seuchenvorsorgeabgabe
Mit dem NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz, dass seit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist, regelt Niederösterreich die Sammlung und Entsorgung von tierischen Abfallprodukten sowie die Bereithaltung von Produkten zur Vorsorge im Humanbereich.
Anlässlich des Auftretens verschiedener Tierseuchen wie zum Beispiel der Maul- und Klauenseuche, BSE (Rinderwahn) oder der Vogelgrippe wurde von Seite der EU 2002 eine Verordnung mit Hygienevorschriften für „nicht für den menschlichen Verzehr geeignete tierische Nebenprodukte“ erlassen. Diese Verordnung regelt Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsvorschriften für tierische Nebenprodukte.

Lebensmittelsicherheit kostet Geld

Im wesendlichen bedeutet die EU Regelung nichts anderes als die dramatische Verteuerung der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten (Kadaver, tierische Abfälle), die früher zu Tiermehl verarbeitet wurden und wieder an Tiere verfüttert werden dürfen. Die Verfütterung ist nun nicht mehr erlaubt – als Alternative dazu wird jetzt Tiermehl in entsprechenden Verfeuerungsanlagen verbrannt.

Kosten sozial verträglich gestalten

Der Bundes- und Landesgesetzgeber suchte Möglichkeiten, die hohen Kosten sozial verträglich zu gestalten. Dazu wurde in Niederösterreich ein eigenes Gesetz für die Seuchenabgabe beschlossen. Darin wird festgelegt, dass eine Abgabe, die sich an den Müllbehältern orientiert, von den Bürgern zu bezahlen ist. Diese Abgabeeinnahmen sind zweckgebunden für Vorsorge- und Entsorgungsmaßnahmen zu verwenden. Bisher trugen die Gemeinden diese Kosten.

Mit Müllgebühr in keinem Zusammenhang

Als Hebesatz wird zwar das Volumen des Restmüllbehälters herangezogen, die Seuchenvorsorgeabgabe steht jedoch in keinem Zusammenhang mit der Müllgebühr. Die eingehobenen Abgabegelder werden an das Land Niederösterreich weitergeleitet und dort entsprechend dem Gesetz zweckgebunden verwendet.

Der Nö Landtag hat per Beschluss vom 7. Mai 2020 die Seuchenvorsorgeabgabe von ehemals 13,50 Euro auf 15 Euro angehoben und das auch so durch Änderung der bestehenden Verordnung festgeschrieben.

Die Festsetzung der Abgabenhöhe erfolgt nach wie vor in Anlehnung an die verwendete Restmüllgefäßgröße, bis zu einem Jahresvolumen von 3500 Litern ( darunter fallen die 120 l und 240 l Container) gilt der o.a. Tarif, darüber hinaus je weitere 1000 Liter 4,40 Euro .

Häufig gestellte Fragen

Nachfolgend finden Sie eine Reihe von FAQs (frequently asked questions) zu dem von Ihnen gewählten Thema. Die Fragen sind untereinander mit einem kleinen Symbol gelistet. Um nähere Informationen zur entsprechenden Frage zu erhalten, klicken Sie bitte einfach auf den entsprechend Link. Sie werden dann automatisch zur Antwort auf die entsprechende Frage innerhalb der Seite weitergeleitet.

Gesetze und Verordnungen

Gesetze und Verordnungen

Kommunale Abfallwirtschaft steht zum Großteil im Kompetenzbereich der Länder, dazu sind aber auch bundesrechtliche Vorschriften zu beachten.


NÖ Abfallwirtschaftsgesetz (Landesgesetz)
In Niederösterreich unterliegen kommunale Abfälle den Bestimmungen des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes (NÖ AWG 1992, LGBL. 8240-0). Im RIS zum Herunterladen

Bundesabfallwirtschaftsgesetz
Der Umgang mit Abfällen wird generell im Bundesabfallwirtschaftsgesetz (BGBl. Nr. I 2002/102) geregelt, sein Beschluss obliegt dem österreichischen Nationalrat. Im RIS zum Herunterladen

Gemeindeverbandsgesetz vom 14.1.2021

Die Aufgaben und Pflichten eines Gemeindeverbandes sind im entsprechenden Gesetz geregelt. Details finden Sie im Gemeindeverbandsgesetz

Verpackungsverordnung (BGBl. Nr. 1996/648)

Sie regelt die
  • Vermeidung
  • Verringerung und
  • Verwertung von Verpackungsabfällen.

    Verpflichtet sind:
    Hersteller und Vertreiber von Verpackungsmaterial zur Rücknahme und Verwertung sowie Letztverbraucher zur Rückgabe von gebrauchten Verpackungen. Das System wird finanziert durch Entsorgungsbeiträge, die direkt auf den Produktpreis aufgeschlagen werden. Je aufwändiger ein Produkt verpackt ist, desto teurer wird es also im Vergleich zu einem einfach verpackten Produkt. RIS zum Herunterladen.

    Deponieverordnung (BGBl. Nr. 1996/164)

    Sie gibt Vorgaben betreffend die Qualität des abzulagernden Abfalls sowie „Ausstattung und Betrieb“ des Deponiestandortes. Seit dem Jahr 2004 dürfen Abfälle, deren Anteil an gesamtorganischem Kohlenstoff mehr als 5% Masse oder deren Brennwert mehr als 6000 kJ/kg beträgt, nicht mehr endabgelagert werden. Sie müssen verbrannt oder mechanisch-biologisch behandelt werden. Im RIS zum Herunterladen

    Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/1961)                                                                Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben. Die Bundesabgabenordnung finden Sie auf der der Seite des RIS zum Herunterladen.
    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (BGBl. Nr. 51/1991)

    Es regelt das Verfahren so gut wie aller Verwaltungsbehörden. Auf der Seite des RIS zum Herunterladen
Umsetzung der Batterienrichtlinie

Die Umsetzung der Batterienrichtline erfolgt in Österreich mit der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, der AWG-Novelle Batterien und der Batterienverordnung.

Die AbfallbehandlungspflichtenVO regelt die Behandlung der Batterien. Die AWG-Novelle Batterien ist seit 10. April, die Batterienverordnung seit 16. Mai 2008 in Kraft. Die Registrierungspflicht für Hersteller, Eigenimporteure (über die Internetseite edm.gv.at) hat bis 01. September 2008 zu erfolgen un die Stoffverbote und die Sammelbestimmungen sind ab 26. September 2008 umzusetzen.

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Teilnahmebedingungen für Preisrätsel/Kinderrätsel in der Verbandszeitung oder unserer Homepage
1. Teilnahmeberechtigt am Preisrätsel und am Kinderrätsel in der Verbandszeitung ist jede natürliche Person, die die Rätselfragen korrekt beantwortet. Mitarbeiter vom Abfallverband Hollabrunn sind nicht teilnahmeberechtigt.


2. Für die Korrektheit der abgeschickten Daten ist der Teilnehmer selbst verantwortlich.
3. Teilnehmer am Preisrätsel müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Für Teilnehmer am Kinderrätsel gilt kein Mindestalter.
4. Fragen, Kommentare oder Beschwerden zu diesem Gewinnspiel richten Sie bitte ausschließlich an den Abfallverband Hollabrunn
5. Mit der Teilnahme stimmen Sie der Ermittlung, Speicherung und Verwendung Ihrer bekannt gegebenen Daten im Rahmen der Gewinnermittlung zu.
6. Der Gewinn wird bei jedem Rätsel unter den teilnahmeberechtigten Personen verlost. Die Verlosung findet nach dem Zufallsprinzip, statt.
7. Der Teilnehmer am Preisrätsel stimmt für den Fall eines Gewinns der einmaligen Veröffentlichung seines Namens und seines Wohnortes als Gewinner in der nächsten Ausgabe Verbandszeitung zu.
Der Teilnehmer kann diese Zustimmung durch ein E-Mail an office@gvhollabrunn.at oder ein Schreiben an Abfallverband Hollabrunn, Znaimerstraße 59, 2020 Hollabrunn widerrufen.
8. Die Namen der Gewinner und die Zustelladresse des Gewinns werden nach einem Jahr gelöscht bzw vernichtet. Nähere Informationen zu Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitungen sowie zu Ihren Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Übertragbarkeit finden Sie auf www.abfallverband.at/hollabrunn/datenschutz oder können Sie unter der Telefonnummer +43 29525373 postalisch anfordern. Sie können sich weiters unter dsb@stadlmann.net an unseren Datenschutzbeauftragten sowie an die Österreichische Datenschutzbehörde wenden.
9. Der Gewinner hat allfällige mit den Preisen anfallende Steuern, Abgaben und Gebühren selbst zu tragen bzw. abzuführen.
10. Der Gewinner wird schriftlich per E-Mail oder Telefon verständigt.
11. Eine Barauszahlung der Gewinne ist nicht möglich. Der Abfallverband Hollabrunn behält sich jedoch das Recht vor, einen Preis gegen einen gleichwertigen Preis zu ersetzen.
12. Der Abfallverband Hollabrunn behält sich das Recht vor, das Gewinnspiel abzubrechen oder diese Teilnahmebedingungen jederzeit zu ändern, wenn dies nach eigenem Ermessen erforderlich scheint, oder wenn Umstände auftreten, auf die sie keinen Einfluss hat.
13. Der Abfallverband Hollabrunn bemüht sich die Gewinne innerhalb von vier Wochen nach Einsendeschluss an die Gewinner zu überreichen/übermitteln.
14. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Gewinner haben keinen Rechtsanspruch auf den Gewinn. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Personenbezogene Begriffe gelten für beide Geschlechter.
Teilnahmebedingungen von Gewinnspielen per Facebook, Instagram
1. Teilnahme
Mit der Teilnahme am Gewinnspiel erklärt sich der Teilnehmer mit den Teilnahmebedingungen einverstanden.
Teilnahmeberechtigt sind alle, die 16 Jahre oder älter sind, und ihren Wohnsitz in Österreich haben.

Von der Teilnahme ausgeschlossen sind Personen, deren Facebook-Profilfoto das Standard-Facebookbild (weißer Personen-Umriss auf grauem Hintergrund) zeigt, also alle, die kein eigenes Bild hochgeladen haben. Das eigene Profilbild muss nicht zwingend eine Person darstellen.
Eine Teilnahme über Gewinnspiel-Services sowie die Teilnahme über automatisierte Gewinnspielroboter oder sonstige Manipulationen sind nicht gestattet. Pro Person ist nur eine einmalige Teilnahme pro Gewinnspiel erlaubt. Im Falle des Betrugsverdachts gegen einen Mitspieler (z.B. unerlaubte Manipulation, Mehrfachteilnahme), behalten wir uns das Recht vor, den Gewinn (auch nachträglich) abzuerkennen.

2. Gewinne
Es werden jeweils die im Gewinnspieltext genannten Gewinne verlost. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen. Sollte ein Gewinn aus irgendeinem Grund nicht mehr verfügbar sein, behalten wir uns das Recht vor, den Gewinn durch eine gleich- oder höherwertige Alternative zu ersetzen. Der Gewinner hat sämtliche Steuern zu tragen, die ihm gegebenenfalls durch den Gewinn entstehen.
Die Gewinne werden den jeweiligen Gewinnern kostenlos zugesendet. Der Versand der Gewinne erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Gewinner. Außer bei Gutschein-Codes, die per E-Mail versendet werden, erfolgt der Versand der Gewinne nur an Adressen in Österreich. Es erfolgt kein Versand an Postfächer oder Packstationen. Es erfolgt ebenfalls kein Versand an „c/o”, „bei …”, „zu Händen”, „Familie …” und ähnliche Adress-Ergänzungen.

3. Ablauf
Der Start und der Teilnahmeschluss gelten jeweils so, wie im Gewinnspielbeitrag genannt. Wenn dort nicht anderes beschrieben wird, werden die Gewinne unter allen korrekten Teilnahmen per Zufall ausgelost. Für die Auslosung verwenden wir einen Zufallsgenerator. Eine Teilnahme nach Teilnahmeschluss ist ungültig. Die Auslosungen finden kurz nach Gewinnspielende statt.
Die Gewinner werden per Namensnennung auf der Facebookseite bekannt gegeben. Mit der Teilnahme am Gewinnspiel erklärt sich der Teilnehmer damit einverstanden, im Gewinnfall namentlich und mit der Abbildung seines Profilbildes oder nach Rücksprache mit einem anderen Foto auf unserer Facebookseite bzw. Webseite genannt zu werden.

4. Gewinnannahme
Jeder Gewinner hat ab Bekanntgabe 2 Tage Zeit, um den Gewinn anzunehmen. Die Annahme geschieht durch die rechtzeitige Zusendung der korrekten Adressdaten. Sollte die Gewinnannahme nicht rechtzeitig erfolgen, verfällt der Gewinnanspruch ersatzlos.
Sollte ein Gewinn aus Gründen, die wir nicht zu verantworten haben, nicht zustellbar sein, verfällt der Gewinnanspruch ersatzlos. Grundsätzlich unternehmen wir nur einen Versandversuch.

5. Datenschutz
Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die erhobenen Daten für die Dauer der Aktion gespeichert und nur zur Gewinnzusendung genutzt werden. Nach Abschluss der Aktion werden alle Daten gelöscht. Wir geben keinerlei Daten an Dritte weiter, mit einer Ausnahme: Wenn der Gewinn direkt vom Sponsor versendet wird. Dann – und nur dann – leiten wir die benötigten Adressdaten an den jeweiligen Sponsor weiter.

6. Haftungsausschluss
Der Abfallverband Hollabrunn haftet nicht für technische Störungen, die bei der Datenübertragung auftreten. Ebenfalls erfolgt keine Haftung bei Nichterreichbarkeit der Facebookseite oder des Gewinnspielbeitrags.

7. Freistellungsklausel
Die Beiträge (Bilder, Links und Texte) der Teilnehmer dürfen keine Beleidigungen, falsche Tatsachen, Wettbewerbs-, Marken oder Urheberrechtsverstöße enthalten. Sollten dennoch Dritte Ansprüche wegen Verletzung ihrer Rechte geltend machen, so stellt der Teilnehmer den Abfallverband Hollabrunn von allen Ansprüchen frei. Mit der Teilnahme am Gewinnspiel verpflichtet sich jeder Teilnehmer für seine etwaigen Rechtsverstöße persönlich einzustehen.

8. Veranstalter
Abfallverband Hollabrunn
Sämtliche Aktionen stehen in keiner Verbindung zu Facebook-/ Instagram und werden in keiner Weise von Facebook-/ Instagram gesponsert, unterstützt oder organisiert. Facebook ist nicht der Ansprechpartner für Gewinnspiele auf der Facebook-/ Instagram Seite des Abfallverbandes Hollabrunn. Empfänger der von dir bereitgestellten Informationen ist nicht Facebook, Instagram sondern der Abfallverband Hollabrunn .
Die Daten werden dort auf dem Server gespeichert und ausschließlich für die Durchführung des Gewinnspiels verwendet. Sämtliche Fragen, Kommentare oder Beschwerden zum Gewinnspiel sind direkt an den Abfallverband Hollabrunn und nicht an Facebook zu richten. Der Abfallverband Hollabrunn stellt Facebook-/ Instagram von allen Schäden, Verlusten und Aufwendungen (einschließlich Anwaltshonoraren und -kosten in angemessenen Umfang) frei, welche aus Ansprüchen in Bezug auf das Gewinnspiel resultieren (insbesondere dessen Publikation und Organisation).

9. Änderung der Teilnahmebedingungen – Vorzeitige Beendigung eines Gewinnspiels
Der Abfallverband Hollabrunn behält sich vor, die Teilnahmebedingungen jederzeit zu ändern, beziehungsweise ein Gewinnspiel ganz oder in Teilen aus wichtigem Grund ohne Vorankündigung zu unterbrechen oder zu beenden. Von dieser Möglichkeit macht der Abfallverband Hollabrunn insbesondere dann Gebrauch, wenn aus technischen Gründen (z. B. Viren im Computersystem, Manipulation oder Fehler in der Hard- und/ oder Software) oder aus rechtlichen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung des Spiels nicht gewährleistet werden kann.
Sofern eine derartige Beendigung durch das Verhalten eines Teilnehmers verursacht wird, ist der Abfallverband Hollabrunn berechtigt, von dieser Person Ersatz des hierdurch entstandenen Schaden zu verlangen.

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