Was viele nicht wissen: Es gibt
keine Lastenfreiheit von
gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und Abgaben, egal ob es sich um eine Erbschaft, Schenkung, einen Kaufvertrag oder eine Zwangsversteigerung
handelt.
Aufgrund der im
§30 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetz erlassenen "dinglichen Wirkung" haftet der neue Eigentümer für alle noch offenen Gebühren und Abgaben der Liegenschaft. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichthofes kann die dingliche Wirkung daher nicht anders verstanden werden, als dass offene Abgabenforderungen unmittelbar auf den Rechtsnachfolger übergehen.
Das heißt, auch
offene Abfallwirtschaftsgebühren, die noch nicht grundbücherlich sichergestellt sind, sind
vom neuen Liegenschaftseigentümer
zu entrichten.